Polizei darf E-Mails auf Servern beschlagnahmen

Mittwoch, 15. Juli 2009

ie Polizei darf mit einer richterlichen Verfügung zur Hausdurchsuchung auch E-Mails beschlagnahmen, wenn der Beschuldigte diese nicht auf seinem PC, sondern auf dem Server des Providers lagert.

Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen wurde zurückgewiesen. Gegen diesen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue geführt. Das zuständige Amtsgericht hatte eine Hausdurchsuchung angeordnet, um Unterlagen und Datenträger zu finden, die als Beweismittel in Betracht kommen.
Der Beschuldigte wies die Beamten darauf hin, dass seine E-Mails nur über eine Internet-Verbindung zugänglich sind. Er verwahrte sich aber gegen einen Zugriff auf die E-Mails, weil der Durchsuchungsbeschluss dies nicht zulasse. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Beschlagnahme der Daten auf dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers bei seinem Provider an.

Am selben Tag wurden beim Provider die gesamten etwa 2.500 E-Mails auf einen Datenträger kopiert und den Ermittlungsbehörden übergeben. Dagegen klagte der Beschuldigte. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die Verfassungsbeschwerde nunmehr zurück.

Das Gericht entschied, dass die Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen, so dass der Beschwerdeführer durch die Sicherstellung der E-Mails auf dem Server des Providers nicht in seinen Grundrechten verletzt ist. Eine entsprechende Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses durch die Strafprozessordnung sei im Zuge der Verbrechensbekämpfung und der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren legitim.